Landgericht Köln, 2016-03-17, 86 O 52/15

86 O 52/15Kantonsgericht17.03.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 86 O 52/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-17

Aktenzeichen: 86 O 52/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0317.86O52.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der Kläger aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) erzielt hat, die im Jahre 2013 in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013.

Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin zukünftig auf Verlangen die in den Gebieten des Landkreises U und der Stadt U im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern erfassten Mengen an Papier, Pappe und Kartonage („PPK“) in dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungsquote bzw. Systemquote der Klägerin entspricht.

Im Übrigen werden die Widerklage und die Hilfs-Wider-Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbeklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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