91 O 30/14•Landgericht Köln, 2016-03-22, 91 O 30/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 91 O 30/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 91 O 30/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0322.91O30.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Tenor
- I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 2,77 je Namensaktie werden zurückgewiesen.
- II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Anhörung der Abfindungsprüfer sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
- III. Der Geschäftswert und der Wert für die vom Antragsgegner zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.
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