Landgericht Köln, 2016-04-29, 90 O 11/16

90 O 11/16Kantonsgericht29.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 90 O 11/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-29

Aktenzeichen: 90 O 11/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0429.90O11.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet (nachfolgend „Gaskonzessionsvertrag“) gehören, mit der L GmbH abzuschließen, bis in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahrens diskriminierungsfrei über die Vergabe der Gaskonzession entschieden ist.
    1. Der Antragsgegnerin wird, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 angedroht, dass

a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann

b) oder unmittelbar Ordnungshaft, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

  2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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