Landgericht Köln, 2016-05-23, 120 KLs 7/16

120 KLs 7/16Kantonsgericht23.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 120 KLs 7/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-23

Aktenzeichen: 120 KLs 7/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0523.120KLS7.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte S. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte G. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte V. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 Euro verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen.

§§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB

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