120 KLs 7/16•Landgericht Köln, 2016-05-23, 120 KLs 7/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 120 KLs 7/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-23
Aktenzeichen: 120 KLs 7/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0523.120KLS7.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte S. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte G. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte V. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 Euro verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen.
§§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB
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