Landgericht Köln, 2016-06-23, 39 T 125/16

39 T 125/16Kantonsgericht23.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 39 T 125/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-23

Aktenzeichen: 39 T 125/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0623.39T125.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 39. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 24.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11.05.2016 – 64 XIV (B) 11/16 – in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 14.06.2016 – 64 XIV (B) 11/16 – wird mit der Maßgabe, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden und die Gerichtskosten um 1/3 reduziert werden, zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden um 1/3 reduziert. Die danach verbleibenden Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden dem Antragsteller zu 1/3 auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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