Landgericht Köln, 2016-07-04, 28 O 379/15

28 O 379/15Kantonsgericht04.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 379/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-04

Aktenzeichen: 28 O 379/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0704.28O379.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Tatbestand des Urteils vom 27.4.2016, Az. 28 O 379/15, wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 4 des Urteils wird der Satz:„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A im Vorfeld der Einkaufssituation bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“

dahingehend berichtigt, dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:

„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“

    1. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

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