Landgericht Köln, 2016-07-05, 113 Qs 47/16

113 Qs 47/16Kantonsgericht05.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 113 Qs 47/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-05

Aktenzeichen: 113 Qs 47/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0705.113QS47.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. große Strafkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen Q vom 05.04.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 21.03.2016 (51 Cs-972 Js 5998/14-496/14) dahingehend abgeändert, dass die Dolmetscherkosten der Frau E in Höhe von Euro 260,61 aus der Staatskasse erstattet werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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