20 S 8/16•Landgericht Köln, 2016-08-17, 20 S 8/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 20 S 8/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-17
Aktenzeichen: 20 S 8/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0817.20S8.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.637,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen und
ihm ab dem 01.02.2015 eine monatliche Versorgung in Höhe von 120,99 € abzüglich gezahlter 77,94 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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