6 T 229/16•Landgericht Köln, 2016-09-29, 6 T 229/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 6 T 229/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-29
Aktenzeichen: 6 T 229/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0929.6T229.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 08.06.2016 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 29.06.2016 (Az. 73 XVII 260/07) wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor in der Sachentscheidung wie folgt lautet:
Zur Anhaltung der Verpflichtung, bei dem Betreuungsgericht betreffend die Betreuung der Frau G, geboren am 18.03.1966, die Schlußabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 07.01.2016 einzureichen, wird gegen Herrn F als den Erben der verstorbenen vorherigen Betreuerin Frau F1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
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