1 T 336/16•Landgericht Köln, 2016-10-06, 1 T 336/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 1 T 336/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: 1 T 336/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1006.1T336.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der
Beschluss des Amtsgerichts Köln – 71 IK 302/16 – vom
30.08.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und
das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3
InsO gestundet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse
zur Last.
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