Landgericht Köln, 2017-02-17, 22 O 464/13

22 O 464/13Kantonsgericht17.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 22 O 464/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-17

Aktenzeichen: 22 O 464/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0217.22O464.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.961,65 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 auf einen Betrag i.H.v. 16.837,22 € und auf einem Betrag i.H.v. 10.124,43 € seit dem 14.12.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, welche dieser selber trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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