Landgericht Köln, 2017-03-03, 87 O 33/16

87 O 33/16Kantonsgericht03.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 87 O 33/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 87 O 33/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O33.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

  1. zum Tagesordnungspunkt 1 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,

  2. zum Tagesordnungspunkt 2 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,

  3. zum Tagesordnungspunkt 13 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsanteil des Klägers erneut gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung aus einen in seiner Person liegenden Grund eingezogen worden ist und

  4. zum Tagesordnungspunkt 12 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers erneut außerordentlich gekündigt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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