24 O 296/16•Landgericht Köln, 2017-03-16, 24 O 296/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 24 O 296/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-16
Aktenzeichen: 24 O 296/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0316.24O296.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages mit der F-Bank, ein Geschäftsbereich der T AG, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
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