Landgericht Köln, 2017-03-22, 84 O 220/13

84 O 220/13Kantonsgericht22.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 84 O 220/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-22

Aktenzeichen: 84 O 220/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0322.84O220.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.09.2013 (84 O 220/13), bestätigt durch Urteil des Landgerichts Köln vom 26.02.2014, wird hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer 1.2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses aufgehoben.

II. Der weitergehende Antrag der nunmehrigen Antragstellerin, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26.09.2013 (84 O 220/13), bestätigt durch Urteil des Landgerichts Köln vom 26.02.2014, auch hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer 1.1 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Anordnungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer 1.1 und des Verbotstenors zu Ziffer 1.2 sowie die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der weiteren Unterlassungsgebote der einstweiligen Verfügung vom 26.09.2013 (84 O 220/13) verbleibt es bei der Kostenentscheidung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die nunmehrige Antragsgegnerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die nunmehrige Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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