28 O 337/15•Landgericht Köln, 2017-03-29, 28 O 337/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 337/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-29
Aktenzeichen: 28 O 337/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0329.28O337.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
-
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen,
durch folgende Äußerungen die Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von E und/oder ärztliche Befunde bezüglich E und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
-
„Er sei sehr desorientiert, heißt es einmal, und sogar: ‚Hat Frau nicht erkannt.‘ “
-
„ […] die ‚deliranten Zustände‘ hätten nachgelassen. Doch am 20. April 2009 fällt E mit dem Kopf auf eine Tischkante […] “
-
„Er antworte auf Fragen ‚mit einem verwaschenen Ja‘ – auf alle Fragen. Zufällig trifft sie auf dem Flur Es persönliche Assistentin. ‚Diese berichtet, dass der Betroffene nur ganz selten kleine lichte Momente habe‘, notiert die Richterin […] “
-
„ […] er ist derzeit nicht in der Lagen, den Sachverhalt zu verstehen, zu beurteilen und sich darüber verständlich zu machen.‘ “
-
„ […] er vermerkt eine ‚ausgeprägte Wesensveränderung mit Zunahme aggressiver Verhaltenszustände‘. “
-
„Und dass er rund um den 25. Mai 2010 ‚sehr angespannt und aggressiv‘ war, wie es in der Pflegeakte heißt, einmal sogar gegen einen Pfleger handgreiflich wurde, während er am Tag des Testaments ‚matt und unmotiviert‘ gewirkt haben soll? […] E […] sei daran verzweifelt, dass er in seinem Körper ‚gefangen‘ gewesen sei. “,
wie geschehen in der Zeitschrift „Y“ Nr. 19 vom 00.00.00.
-
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
-
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.