28 O 37/17•Landgericht Köln, 2017-08-02, 28 O 37/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 37/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-02
Aktenzeichen: 28 O 37/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0802.28O37.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:
a. die Äußerung der Klägerin „Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert“ in der Sendung „N“ vom 27.01.2016 mit der Formulierung „Die TQE fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge“ zusammenzufassen und als „falsch zu bewerten,
wenn dies geschieht
aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei:
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und/oder
bb. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Anruf bereit gehaltene Datei (Anlage K 10):
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und/oder
b. die Äußerungen der Klägerin in der Sendung „N J“ vom 13.03.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung „Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden“ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten,
wenn dies geschieht
aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei
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und/oder
bb. wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
cc. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei (Anlage K10):
Bilddatei entfernt
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:
a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch“
wenn dies geschieht
aa. wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g. de vom 23.06.2016
und/oder
bb. wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
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wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„26,3 % (…) *Anteil der geprüften falschen und überwiegend falschen Aussagen“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
d. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3 Prozent) nur wenig mit der Wahrheit zu tun.“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
e. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von G Q war falsch der überwiegend falsch.“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
f. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„G Q (…) falsch/überwiegend falsch 26,3 Prozent“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016.
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:
a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Sie (…) führt unsere Rangliste im negativen Sinn an: G Q“
wenn dies geschieht
aa. wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
bb. wie durch die Darstellung
Bilddatei entfernt
auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
b. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Unter allen Politikern hat die BGE-Vertreterin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016
und/oder
c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„Negativer Spitzenreiter ist G Q (…)“
wenn dies geschieht wie durch die Darstellung
Bilddatei entfernt
auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016.
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Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte wegen des Abschlussschreibens vom 09.01.2017 in Höhe von 597,74 EUR freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. bis 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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