Landgericht Köln, 2017-08-15, 30 O 53/17

30 O 53/17Kantonsgericht15.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 30 O 53/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-15

Aktenzeichen: 30 O 53/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0815.30O53.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 6.000,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.030,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Skiunfall vom 00.00.00 in 6384 Waidring/Österreich noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 344,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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