1 T 349/17•Landgericht Köln, 2017-09-18, 1 T 349/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 1 T 349/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-18
Aktenzeichen: 1 T 349/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0918.1T349.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin Fa. F Matratzen GmbH vom 23.08.2017 (Bl. 1329 der Akte) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 02.08.2017 – 71 IN 24/17 - (Bl. 1287 der Akte) i.V.m. dem Ergänzungsbeschluss vom 30.08.2017 (Bl. 1437 der Akte) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 26.000,00 €
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