30 S 1/17•Landgericht Köln, 2017-10-11, 30 S 1/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 30 S 1/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-11
Aktenzeichen: 30 S 1/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1011.30S1.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgericht Köln (Az. 147 C 286/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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