Landgericht Köln, 2017-10-11, 30 S 1/17

30 S 1/17Kantonsgericht11.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 30 S 1/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-11

Aktenzeichen: 30 S 1/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1011.30S1.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 30. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgericht Köln (Az. 147 C 286/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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