Landgericht Köln, 2017-11-16, 81 O 49/17

81 O 49/17Kantonsgericht16.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 81 O 49/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-16

Aktenzeichen: 81 O 49/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1116.81O49.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Geschäftspartner der Klägerin wegen der Bewerbung und des Vertriebs der nachfolgend eingeblendeten Schuhmodelle abzumahnen und zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, wenn dies geschieht wie in den beispielhaft aus Anlagenkonvolut K5 ersichtlichen Schreiben:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Geschäftspartnern der Klägerin sie Abmahnungen gemäß Klageantrag I. ausgesprochen hat, und der Klägerin Kopien dieser Abmahnungen zu übergeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden.

IV.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 1.531,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.8.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

V.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu I in Höhe von 25.000 €, zu II in Höhe 2.000 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

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