104 Ks 89/16•Landgericht Köln, 2017-11-21, 104 Ks 89/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 104 Ks 89/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-21
Aktenzeichen: 104 Ks 89/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1121.104KS89.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als 1. große Jugendkammer
Tenor
I.
Der Angeklagte B wird wegen Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
sechs Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Ein Geldbetrag in Höhe von 36.173,55 EUR wird eingezogen; der Angeklagte B haftet hierbei gesamtschuldnerisch mit der Zeugin K Q.
Der Angeklagte B1 L wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte D1 L wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom 19.01.2016 (Az.: 7 Ls 7173 Js 7251/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte D wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte F wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte U wird wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
II.
Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Die Angeklagten B1 L, D1 L, D und F tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu je 75 %. Die Staatskasse trägt 25 % der den Angeklagten B1 L, D1 L, D und F jeweils entstandenen notwendigen Auslagen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen betreffend den Angeklagten U wird abgesehen.
III.
Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B: §§ 129 Absatz 1, Absatz 4 1. Halbsatz in der Fassung vom 24.06.2005, 223 Absatz 1, 224 Absatz 1 Nr. 4, 249 Absatz 1, 250 Absatz 1 Nr. 1b) und Absatz 3, 253 Absatz 1, 255, 25 Absatz 2, 52, 53, 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB
Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten B1 L, D1 L, D und F: § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 17.08.2017
Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten U: §§ 129 Absatz 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 17.08.2017, 1, 3, 105 JGG
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