Landgericht Köln, 2017-11-27, 19 O 101/17

19 O 101/17Kantonsgericht27.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 19 O 101/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-27

Aktenzeichen: 19 O 101/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1127.19O101.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, das in der Y-Straße in 51105 Köln gelegene Ladenlokal, bestehend aus dem Clubraum mit Möblierung, Thekenanlage innen und der Clubterrasse ohne Inventar, der Küche mit Gerätschaften laut Inventarliste, dem Vorratskeller im Untergeschoss, den Damen- und Herrentoiletten im Obergeschoss, der Wohnung im Dachgeschoss, bestehend aus zwei Zimmer, Diele und Bad, sowie dem Zugang zum Clubhaus bestehend aus Haupteingang und Treppen zur Terrasse, zu räumen und an den Beklagten herauszugeben.

3.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Ziffer 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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