Landgericht Köln, 2017-11-28, 3 O 425/15

3 O 425/15Kantonsgericht28.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 3 O 425/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-28

Aktenzeichen: 3 O 425/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:1128.3O425.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus der Fehlpositionierung des Lippenbändchens der Klägerin im Zuge der Wurzelspitzenresektion vom 12.06.2012 resultieren, zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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