82 O 66/11•Landgericht Köln, 2018-02-23, 82 O 66/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 82 O 66/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-23
Aktenzeichen: 82 O 66/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0223.82O66.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag des Antragstellers zu 25 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der von der A SE, Köln, und der B Group plc & Co. KG, Berlin, im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 28. März 2011 vereinbarte und den Minderheitsaktionären angebotene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird gerichtlich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Die Antragsgegnerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 25 und 84; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Auch die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,00 festgesetzt.
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