9 S 100/16•Landgericht Köln, 2018-02-28, 9 S 100/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 9 S 100/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: 9 S 100/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0228.9S100.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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