153 Ns 89/17•Landgericht Köln, 2018-04-25, 153 Ns 89/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 153 Ns 89/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-25
Aktenzeichen: 153 Ns 89/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0425.153NS89.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer
Normen: §40 StGB; §42 StGB
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten vom 24.11.2017 wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2017 (Az: 716 Ds 171/17) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Tagessatzhöhe 10,- EUR beträgt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von je 20 EUR, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist die jeweilige gesamte Reststrafe sofort fällig.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1; 2; 42 StGB
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