18 O 18/17•Landgericht Köln, 2018-07-11, 18 O 18/17
Landgericht Köln, 2018-07-11, 18 O 18/17
18 O 18/17Kantonsgericht11.07.2018
Regest
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. 2.Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ist grundsätzlich der Hausanschluss im technischen Sinne. Gibt es jedoch hinter dem Hausanschluss noch im Eigentum des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehende Zwischenzähler, so ist Versorgungsanschluss jeder einzelne Zwischenzähler. 3.Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den so bestimmten Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem die Letzentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist. 4.Kann über einen Zwischenzähler ausschließlich in einer bestimmten Wohnung Strom entnommen werden, so hat der Mieter der Wohnung die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den der Wohnung zugeordneten Zwischenzähler Strom entnimmt. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betreffenden Versorgungsanschluss wird er mittels Annahme der Realofferte Vertragspartner des Grundversorgers. Dies gilt unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses faktisch Zugang zu dem Zwischenzähler hat oder nicht. 5.Werden über einen einer Wohnung zugeordneten Zwischenzähler aufgrund einer unzureichenden Anlagetrennung auch Teile des sogenannten "Allgemeinstroms" mitgemessen, so wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers, da ihm die Letztentscheidungsbefugnis betreffend die Leitungsverteilung innerhalb des Gebäudes und betreffend die Überlassung von Wohneinheiten an Nutzer zugeordnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der "Allgemeinstrom" nur einen geringen Teil des über den betreffenden Zwischenzähler bezogenen Stroms ausmacht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 18 O 18/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-11
Aktenzeichen: 18 O 18/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0711.18O18.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: ZPO § 331 II,§67; BGB§133,151,858; StroGVV§19 II, NAV§21,24III
Leitsätze
- In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt. Empfänger dieser Realofferte ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.
2.Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ist grundsätzlich der Hausanschluss im technischen Sinne. Gibt es jedoch hinter dem Hausanschluss noch im Eigentum des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers stehende Zwischenzähler, so ist Versorgungsanschluss jeder einzelne Zwischenzähler.
3.Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den so bestimmten Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem die Letzentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist.
4.Kann über einen Zwischenzähler ausschließlich in einer bestimmten Wohnung Strom entnommen werden, so hat der Mieter der Wohnung die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den der Wohnung zugeordneten Zwischenzähler Strom entnimmt. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betreffenden Versorgungsanschluss wird er mittels Annahme der Realofferte Vertragspartner des Grundversorgers. Dies gilt unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses faktisch Zugang zu dem Zwischenzähler hat oder nicht.
5.Werden über einen einer Wohnung zugeordneten Zwischenzähler aufgrund einer unzureichenden Anlagetrennung auch Teile des sogenannten "Allgemeinstroms" mitgemessen, so wird der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers, da ihm die Letztentscheidungsbefugnis betreffend die Leitungsverteilung innerhalb des Gebäudes und betreffend die Überlassung von Wohneinheiten an Nutzer zugeordnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der "Allgemeinstrom" nur einen geringen Teil des über den betreffenden Zwischenzähler bezogenen Stroms ausmacht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Streithelferinnen tragen die Kosten ihrer Nebenintervention selbst; die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.