24 O 187/18•Landgericht Köln, 2018-07-27, 24 O 187/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 24 O 187/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-27
Aktenzeichen: 24 O 187/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0727.24O187.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Tenor
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird Folgendes angeordnet:
Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)
„Und der deutsche Steuerzahler zahlt und steht für diese unverschämten Schmarotzer morgens um ½ 6 auf um zur Arbeit zu kommen“
auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf Berichte über Asylbewerber oder Flüchtlinge bezieht, die in Deutschland von Sozialleistungen leben und Urlaub in den Heimatländern machen.
Die Verfügungsbeklagte hat es ferner zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß):
„Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“
auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf ein Video bezieht, das eine Welle von Angriffen von Asylbewerbern auf Polizeibeamte im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheim zeigt.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
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