Landgericht Köln, 2018-08-14, 14 O 271/18

14 O 271/18Kantonsgericht14.08.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 271/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-14

Aktenzeichen: 14 O 271/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0814.14O271.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern/Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

a) Die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 ersichtlich;

und/oder

b) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage Ast2 und/oder Anlage Ast3 ersichtlich

und/oder

c) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4 ersichtlich

und/oder

d) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt4 ersichtlich

und/oder

e) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 6 ersichtlich

und/oder

f) die Fotografie

g)

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt7

und/oder

h) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 8 ersichtlich

und/oder

i) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 9 ersichtlich

und oder

j) die Fotografie

Bilddatei entfernt

öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt2 und/oder ASt 10 ersichtlich

Die Kosten des Verfahrens werden Antragsgegnerin auferlegt.

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