22 O 452/15•Landgericht Köln, 2018-09-21, 22 O 452/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 22 O 452/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-21
Aktenzeichen: 22 O 452/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0921.22O452.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die an ihrem Hause „J“ angebrachte Dämmung zu entfernen, soweit sie die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Häusern „B“ überschreitet.
Die Beklagten werden verurteilt, die infolge der bei den Bauarbeiten eingetretenen Setzrisse im Wintergarten der Kläger angefallenen Gutachterkosten i.H.v 455,18 EUR an die Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die zur Beseitigung dieser Risse entstehenden Kosten von den Beklagten zu zahlen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 63%, die Beklagten zu 37% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR. Im Übrigen ist das Urteil für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Wegen der Vollstreckung der Kosten wird den Klägern nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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