Landgericht Köln, 2018-11-28, 119 KLs 9/17

119 KLs 9/17Kantonsgericht28.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 119 KLs 9/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-28

Aktenzeichen: 119 KLs 9/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:1128.119KLS9.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. große Strafkammer

Tenor

In der Strafsache

gegen 1.

B1 ,

geboren am 28.09.1978 in Kronstadt/Rumänien,

deutscher Staatsangehöriger, verheiratet,

– in dieser Sache vorläufig festgenommen am 31.05.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Köln, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2017, 504 Gs 1232/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.11.2017 und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 18.07.2018, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2018 –,

B2 ,

geboren am 19.04.1977 in Beirut/Libanon,

deutscher Staatsangehöriger, verheiratet,

– in dieser Sache vorläufig festgenommen am 31.05.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Köln, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2017, 504 Gs 1233/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.11.2017 und schließlich aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 18.07.2018, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2018 –,

B3 ,

geboren am 04.09.1980 in Berlin,

deutscher Staatsangehöriger, verheiratet,

– in dieser Sache vorläufig festgenommen am 09.06.2017 und seit demselben Tag in Untersuchungshaft gewesen in der Justizvollzugsanstalt Aachen, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 07.06.2017, 504 Gs 1347/17, sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.11.2017, bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 13.12.2017 –,

B1 ,

geboren am 30.05.1946 in Klausenburg/Rumänien,

deutscher Staatsangehöriger, verheiratet,

wegen Betruges u. a.

hat die 19. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer

aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.02.2018, 07.03.2018, 09.03.2018, 14.03.2018, 16.03.2018, 26.03.2018, 28.03.2018, 11.04.2018, 13.04.2018, 18.04.2018, 20.04.2018, 25.04.2018, 27.04.2018, 02.05.2018, 03.05.2018, 04.05.2018, 07.05.2018, 09.05.2018, 16.05.2018, 28.05.2018, 30.05.2018, 06.06.2018, 08.06.2018, 13.06.2018, 15.06.2018, 04.07.2018, 06.07.2018, 25.07.2018, 27.07.2018, 01.08.2018, 29.08.2018, 31.08.2018, 05.09.2018, 26.09.2018, 15.10.2018, 24.10.2018, 14.11.2018, 16.11.2018, 26.11.2018 und 28.11.2018,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Landgericht

als Vorsitzende,

Richterin am Landgericht ,

Richter

als beisitzende Richter,

Bürokauffrau aus Köln,

Verwaltungsangestellte aus Köln,

als Schöffinnen,

Oberstaatsanwalt,

Oberstaatsanwalt ,

Staatsanwalt,

Staatsanwältin

als Beamte der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt VA8 aus Köln,

Rechtsanwalt VA7 aus Köln,

Rechtsanwalt VA1 aus Köln

als Verteidiger des Angeklagten B1 ,

Rechtsanwalt Dr. VA5 aus Düsseldorf,

Rechtsanwalt VA2 aus Köln,

Rechtsanwalt VA6 aus Köln

als Verteidiger des Angeklagten B2 ,

Rechtsanwalt Dr. VA3 aus Berlin,

Rechtsanwalt VA9 aus Köln,

Rechtsanwältin VA20 aus Köln,

als Verteidiger des Angeklagten B3 ,

Rechtsanwalt Dr. VA6 aus Köln,

Rechtsanwalt VA21 aus Köln,

Rechtsanwalt VA22 aus Köln,

Rechtsanwalt Dr. VA4 aus Köln

als Verteidiger des Angeklagten B1 ,

Justizbeschäftigter (am 28.11.2018)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 28.11.2018

für Recht erkannt:

Der Angeklagte B1 wird wegen Betruges in zwei Fällen, Nötigung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B2 wird wegen Betruges, Nötigung, Steuerhinterziehung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte B3 wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, nach Auflösung der in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.05.2017, Az. (514 KLs) 242 Js 1842/13 (5/16), gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der darin festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt, wovon 8 Monate als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte B4 wird wegen Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen

verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von

160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro

bleibt vorbehalten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich des Angeklagten B3 wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 232.808,00 Euro angeordnet.

Angewandte Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten B1 : §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 27, 53, 54 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO;

hinsichtlich des Angeklagten B2 : §§ 240 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 54 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO;

hinsichtlich des Angeklagten B3 : §§ 22, 23, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AO;

hinsichtlich des Angeklagten B1 : §§ 22, 23, 27, 53, 54, 59 Abs. 1 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.

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