Landgericht Köln, 2018-12-06, 86 O 58/18

86 O 58/18Kantonsgericht06.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 86 O 58/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-06

Aktenzeichen: 86 O 58/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:1206.86O58.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach dem mit der Klägerin abgeschlossenen Distributionsvertrag vom 13.1.2013 verpflichtet ist, im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Rebates nach Art. 22 des griechischen Gesetzes Nr. 4052/2012 an die F (M P Health Service, 181 Q str, #### B, Griechenlang) zu zahlen, und die Beklagte insbesondere gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 4.963.163,87 wegen der von der Beklagten in dieser Höhe von die F angeblich geleisteten Rebates nach Art. 22 des griechischen Gesetzes Nr. 4052/2012 für das Produkt B hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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