106 KLs 3/15•Landgericht Köln, 2019-02-08, 106 KLs 3/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 106 KLs 3/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-08
Aktenzeichen: 106 KLs 3/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0208.106KLS3.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Tenor
I.
Der Angeklagte T B ist des Betruges in 483 Fällen, davon in 352 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des Computerbetrugs in 12 Fällen schuldig.
Im Übrigen wird der Angeklagte T B freigesprochen.
Der Angeklagte C B ist des Betruges in 41 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie der Anstiftung zum Diebstahl in 2 Fällen – jeweils in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei – sowie der Anstiftung zur Unterschlagung in 13 Fällen schuldig.
Im Übrigen wird der Angeklagte C B freigesprochen.
Der Angeklagte Dr. H ist der Beihilfe zum Betrug in 30 Fällen schuldig, davon
- in einem Fall in 2 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 3 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 4 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 6 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 7 tateinheitlichen Fällen
- in drei Fällen in jeweils 8 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 9 tateinheitlichen Fällen
- in drei Fällen in jeweils 10 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 11 tateinheitlichen Fällen
- in zwei Fällen in jeweils 12 tateinheitlichen Fällen
- in zwei Fällen in jeweils 13 tateinheitlichen Fällen
- in drei Fällen in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 20 tateinheitlichen Fällen
- in zwei Fällen in jeweils 21 tateinheitlichen Fällen
- in zwei Fällen in jeweils 23 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 24 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 27 tateinheitlichen Fällen
- in einem Fall in 28 tateinheitlichen Fällen.
Im Übrigen wird der Angeklagte Dr. H freigesprochen.
In sämtlichen Fällen, in denen laut Anklage vom 07.04.2015 auch der Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) erhoben worden ist, wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Weise beschränkt, dass die Gesetzesverletzung des § 278 StGB nicht verfolgt wird. Soweit das Verfahren beschränkt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Dr. H .
II.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte T B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 3 Monaten .
Der Angeklagte C B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren ,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte Dr. H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten .
III.
Gegen den Angeklagten T B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.860,64 € angeordnet.
Gegen den Angeklagten C B wird die Einziehung der 641 Fernbedienungen (Asservatennummern DO35/17-19), der 10 Micropits (Asservatennummer DO7/34) sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.803,50 € angeordnet.
In einer Höhe von 13.218,49 € haften die Angeklagten T B und C B als Gesamtschuldner.
IV.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind.
Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
In Bezug auf den Angeklagten T B :
- § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB
In Bezug auf den Angeklagten C B :
- § 246 Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 26, 49, 53, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 1 StGB
In Bezug auf den Angeklagten Dr. H :
- § 263 Abs. 1, 27, 49, 52, 53 StGB
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