Landgericht Köln, 2019-02-20, 4 O 407/18

4 O 407/18Kantonsgericht20.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 4 O 407/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-20

Aktenzeichen: 4 O 407/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0220.4O407.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.12.2018 – Az. 4 O 407/18 – wird dahingehend ergänzt und teilweise neu gefasst, dass der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit – 3. Absatz des Tenors – lautet:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Verfügungsbeklagte leistet vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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