89 O 21/18•Landgericht Köln, 2019-02-22, 89 O 21/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 89 O 21/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 89 O 21/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0222.89O21.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen
Tenor
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Finanzamt Neuss, Hammfelddamm 9, 41460 Neuss, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Abnehmern:
B1, Trier
B2 GmbH, Empfingen
B3, Friedrichtal
G1, Herford
I1GmbH, Nagold
I2 GmbH, Tecklenburg Brochterbeck
M1, Wetzlar
N1 GmbH, Zweibrücken
S1 GmbH, Bad Lobenstein
L1, Hemer Deilinghofen
P1, Menden
V1, Solingen
T1, Barchfeld
T2, St. Wendel
in der Zeit vom 19.2.2015 bis zum 3.11.2016 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
Datum des Auftrags
Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
Datum der Auftragsbestätigung
Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
Datum der Lieferung
Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen)
Datum der Rechnung
Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)
Datum der Kundenzahlung
gezahlter Betrag
bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
Gründe für die Nichtauslieferung
vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag)
Gründe für die Retouren
Stadium der jeweiligen Geschäftsentwicklung sowie Angabe über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Teil-Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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