Landgericht Köln, 2019-03-22, 103 KLs 13/17

103 KLs 13/17Kantonsgericht22.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 103 KLs 13/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-22

Aktenzeichen: 103 KLs 13/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0322.103KLS13.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

Das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landesgerichts Köln vom 14.04.2016 – 117 KLs 19/15 – wird dahin geändert, dass die hinsichtlich beider Angeklagter bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Die Angeklagten tragen die weiteren Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens, wobei 1/3 der Kosten des Revisionsverfahren sowie der den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden; die Gebühr für die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird um 1/3 ermäßigt.

Die Angeklagten tragen die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschrift: § 56 StGB

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