11 S 151/18•Landgericht Köln, 2019-04-02, 11 S 151/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 11 S 151/18 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-02
Aktenzeichen: 11 S 151/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0402.11S151.18.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2018 (Az.: 123 C 81/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 754 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 377 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf, soweit ihre Verurteilung nicht auf ihrem Teilanerkenntnis beruht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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