153 Ns 100/18•Landgericht Köln, 2019-04-05, 153 Ns 100/18
Landgericht Köln, 2019-04-05, 153 Ns 100/18
153 Ns 100/18Kantonsgericht05.04.2019
Regest
Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung (und der Ausübung unmittelbaren Zwangs) nach PolG NRW und StPO Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer Ingewahrsamnahme und der Fortdauer des Gewahrsams (nach PolG NRW) Keine Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (durch einen Polizeibeamten während des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 153 Ns 100/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-05
Aktenzeichen: 153 Ns 100/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0405.153NS100.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. kleine Strafkammer
Normen: StPO §§ 81a, 160, 163b; PolG NRW §§ 35, 36, 37, 57ff., 61; StGB §§ 32, 113, 164, 185, 223, 340
Leitsätze
Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung (und der Ausübung unmittelbaren Zwangs) nach PolG NRW und StPO
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung einer Ingewahrsamnahme und der Fortdauer des Gewahrsams (nach PolG NRW)
Keine Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (durch einen Polizeibeamten während des staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Bereitschaftsdienstes)
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.05.2018 (539 Ds 75/17) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Berufung und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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