Landgericht Köln, 2019-07-12, 82 O 135/07

82 O 135/07Kantonsgericht12.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 82 O 135/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-12

Aktenzeichen: 82 O 135/07

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0712.82O135.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die angemessene Barabfindung für die am 20. Juli 2006 von der Hauptversammlung der A AG beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A AG auf die B S. A. (Antragsgegnerin) wird auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie gerichtlich festgesetzt.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Kosten des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Sie trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr am Verfahren beteiligten Antragsteller (Antragsrücknahme; Unzulässigkeit des Antrags) Die Antragsgegnerin trägt ferner ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Geschäftswert wird auf EUR 7,5 Mio. festgesetzt.

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