Landgericht Köln, 2019-09-11, 84 O 209/18

84 O 209/18Kantonsgericht11.09.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 84 O 209/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-11

Aktenzeichen: 84 O 209/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0911.84O209.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland, Stützklappengriffe, Wandschienen und Duschsitze zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen, oder diese Handlungen begehen zu lassen, wenn es sich um Produkte mit einer Gestaltung wie folgt handelt:

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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und vollständige Verzeichnisses, unter Angabe

    1. der Herkunft und des Vertriebsweges der rechtsverletzenden Erzeugnisse gemäß Ziffer I., insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    1. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
    1. der einzelnen Lieferungen, ausgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, sowie nach Namen und Anschriften der Abnehmer,
    1. der einzelnen Angebote, ausgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
    1. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des Umsatzes und des erzielten Gewinns.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse gemäß Ziffer I. aus den Vertriebswegen zurückzurufen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

  • Unterlassung/Rückruf: 30.000,00 €

  • Auskunft: 5.000,00 €

  • im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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