Landgericht Köln, 2019-11-13, 84 O 117/19

84 O 117/19Kantonsgericht13.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 84 O 117/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-13

Aktenzeichen: 84 O 117/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1113.84O117.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben und/oder werben zu lassen, ohne bereits bei dessen Ankündigung die Informationen zur Verfügung zu stellen,

    1. welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises gegebenenfalls bestehen,

und/oder

    1. wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden,

wenn dies wie auf der Seite 5 der Anlage K 1 ersichtlich geschieht:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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