Landgericht Köln, 2019-11-29, 82 O 88/18

82 O 88/18Kantonsgericht29.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 82 O 88/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-29

Aktenzeichen: 82 O 88/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1129.82O88.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, EUR 486.863,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 an die Klägerin zu zahlen.

  2. Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, weitere EUR 250.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozent jährlich seit dem 1. Januar 2017 bis zum 19. August 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 an die Klägerin zu zahlen.

  3. Die Beklagten zu 3, 4 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, EUR 406.629,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018, Zug-um-Zug gegen Abtretung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs in Höhe von EUR 406.629,28, an die Klägerin zu zahlen.

  4. Der Beklagte zu 3 wird ferner verurteilt, weitere EUR 202.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2018, Zug-um-Zug gegen Abtretung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs in Höhe von EUR 202.500,00, an die Klägerin zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagten zu 1-2 zu 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 30 %, die Beklagten zu 3-5 zu 20 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 3 darüber hinaus zu weiteren 10 %.

  7. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1-2 zu 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 darüber hinaus zu weiteren 30 %, die Beklagten zu 3-5 zu 20 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 3 darüber hinaus zu weiteren 10 %. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  8. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4-5 zu 18,55 % und des Beklagten zu 3 zu 13,24 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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