Landgericht Köln, 2019-12-10, 31 O 164/19

31 O 164/19Kantonsgericht10.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 164/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-10

Aktenzeichen: 31 O 164/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1210.31O164.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,

Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen, wenn dies geschieht wie bei dem Verbraucher N mit Abschlussrechnung vom 24.01.2019 und/oder dem Verbraucher A mit Abschlussrechnung vom 15.02.2019 wie nachstehend wiedergegeben:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1 15.000 € und im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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