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14 O 303/19•Landgericht Köln, 2020-02-13, 14 O 303/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 14 O 303/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0213.14O303.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer
Die einstweilige Verfügung vom 28.10.2019 wird aufgehoben, der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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