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28 O 252/21•Landgericht Köln, 2021-08-23, 28 O 252/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-23
Aktenzeichen: 28 O 252/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0823.28O252.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die in dem Beschluss vom 16.07.2021 – 28 O 252/21 – enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- Euro ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Schuldnerin.
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