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22 O 116/20•Landgericht Köln, 2021-08-31, 22 O 116/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-31
Aktenzeichen: 22 O 116/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0831.22O116.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 883.113,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 01.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, gegenüber dem Beklagten zu 2) wird sie als unzulässig abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 66,67% und die Beklagte zu 1) zu 33,33% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 1) zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 3) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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