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322 KLs 4/21•Landgericht Köln, 2021-10-07, 322 KLs 4/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-07
Aktenzeichen: 322 KLs 4/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1007.322KLS4.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. große Strafkammer
Der Angeklagte C wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und vorsätzlichen Besitzes einer Schusswaffe in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schießstiftes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte T wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte C1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sind vor der Unterbringung zu vollziehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften
§ 30a Abs. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 WaffG, §§ 52, 53 StGB,
§ 30a Abs. 1 BtMG, § 53 StGB,
§ 30a Abs. 1 BtMG, §§ 53, 64 StGB.
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