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84 O 65/22•Landgericht Köln, 2022-12-06, 84 O 65/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-06
Aktenzeichen: 84 O 65/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1206.84O65.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Das Anerkenntnis-Urteil der 4. Kammer für Handelssachen vom 06.07.2022 (84 O 65/22) wird mit Wirkung ex-tunc aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin/Verfügungsklägerin wird verpflichtet, die Ausfertigung der in Ziff. I. bezeichneten einstweiligen Verfügung an die Antragsteller herauszugeben.
III. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin/Verfügungsklägerin.
IV. Eine Kostenentscheidung bezüglich des Erlassverfahrens ist (weiterhin) nicht veranlasst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin/Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller/Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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