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110 Qs 8/24•Landgericht Köln, 2024-01-24, 110 Qs 8/24
Entscheidungsdatum: 2024-01-24
Aktenzeichen: 110 Qs 8/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0124.110QS8.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Auf die sofortige Beschwerde vom 23.11.2023 werden zugunsten des früheren Angeklagten weitere 12,00 EUR festgesetzt, die ihm aus der Landeskasse als notwendige Auslagen zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte; von einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr sowie der Auferlegung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten im Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg der sofortigen Beschwerde abgesehen.
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