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113 KLs 16/23•Landgericht Köln, 2024-06-12, 113 KLs 16/23
113 KLs 16/23Kantonsgericht12.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 113 KLs 16/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0612.113KLS16.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. große Strafkammer
Der Angeklagte ist der Volksverhetzung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je 50,00 Euro
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschrift:
§ 130 Abs. 3 StGB.
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